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Urteil : Crowdworker können Arbeitnehmer sein (Ls) : aus der RDV 1/2021, Seite 38

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. Dezember 2020 – AZR 102/20 –)

Archiv RDV
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  1. Die tatsächliche Durchführung von Kleinstaufträgen („Mikrojobs“) durch Nutzer einer Online-Plattform („Crowdworker“) auf der Grundlage einer mit deren Betreiber („Crowdsourcer“) getroffenen Rahmenvereinbarung kann – wenn sie auf die hintereinandergeschaltete Übernahme solcher Aufträge ausgelegt ist – dazu führen, dass die rechtliche Beziehung als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist.
  1. Die Arbeitnehmereigenschaft hängt nach § 611a BGB davon ab, dass der „Crowdworker“ weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leistet. Für ein Arbeitsverhältnis spricht es, wenn der Auftraggeber die Zusammenarbeit über die von ihm betriebene Online-Plattform so steuert, dass der Auftragnehmer infolge dessen seine Tätigkeit nach Ort, Zeit und Inhalt nicht frei gestalten kann.

(Nicht amtliche Leitsätze)