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Literaturhinweis : Datenschutz-Grundverordnung, Bundesdatenschutzgesetz und Nebengesetze : aus der RDV 1/2021, Seite 60

Martin Eßer/Philipp Kramer/Kai von Lewinski (Hrsg.), Datenschutz-Grundverordnung, Bundesdatenschutzgesetz und Nebengesetze, Kommentar Carl Heymanns Verlag, Köln 2020, 7. Aufl., 2692 S., 154,00 €

Archiv RDV
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Die unter dem Namen „Auernhammer“ firmierende Kommentierung der DSGVO nebst dem BDSG führt ihren Titel als Ehrung eines der Väter des BDSG und seiner ersten Kommentierungen. Der »Auernhammer« erscheint nunmehr insgesamt in der 7. Auflage. Die von Eßer, Kramer und von Lewinski herausgegeben Kommentierung der DSGVO und des BDSG liegt nunmehr in dritter Folge vor. Die neue Auflage enthält zunächst eine Aktualisierung der Kommentierung der DS-GVO, des BDSG und einer Reihe datenschutzrelevanter Nebengesetze (inkl. bereichsspezifischer Datenschutzvorschriften), insbesondere des Telemediengesetzes, des Telekommunikationsgesetzes und des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes. Auch die Änderung des BDSG zur Benennungspflicht von Datenschutzbeauftragten ist berücksichtigt.

Veröffentlichungen der Datenschutzaufsichtsbehörden und die sich verfestigende Anwendungspraxis des neuen Datenschutzrechts in Wirtschaft und Verwaltung wurden ebenso eingearbeitet wie relevante Gerichtsentscheidungen nebst aktueller Literatur. Aktualisiert werden u.a. die folgenden Regelungsbereiche:

  • Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume
  • Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
  • Beschäftigtendatenschutz
  • Werbedatenschutzrecht
  • Verarbeitung zu wissenschaftlichen, historischen oder statistischen Zwecken sowie zu Archivzwecken • Geheimhaltungspflichten
  • Informationspflichten
  • Datenschutzbeauftragte, Anforderungen an die Benennung von Datenschutzbeauftragten
  • Umfang der Auskunftsrechte
  • Umgang mit Fotos • gemeinsame Verantwortung bei der Verarbeitung
  • Auftragsverarbeitung
  • Recht auf Löschung u.v.m.

Dabei behält der Auernhammer seine übersichtliche Ordnung, sortiert und erläutert er die Erwägungsgründe und die maßgebliche Rechtsprechung und bietet auch die von einer Kommentierung erwartete eigenständige, Interpretationen von Normen.

(Schriftleitung)