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Urteil : Schmerzensgeld nach Art. 82 DS-GVO wegen unzulässiger Attestweitergabe durch einen Arzt (Ls) : aus der RDV 1/2021, Seite 58

(Amtsgerichts Pforzheim, Urteil vom 25. März 2020 – 13 C 160/19 –)

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Erhebt ein Psychotherapeut Gesundheitsdaten über den Ehemann seiner Patientin und gibt diese im Rahmen einer familienrechtlichen Auseinandersetzung unerlaubt an deren Verfahrensbevollmächtigten weiter, liegt hierin ein Verstoß gegen Art. 9 DS-GVO, der den Geschädigten gem. Art. 82 Abs. 1 DS-GVO zu einem angemessenen Schmerzensgeld berechtigt (hier: 4.000 €).

(Leitsatz des Einsenders Dr. Martin Riemer)