Urteil : Kein Anspruch auf Medienöffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen (Ls) : aus der RDV 2/2014, Seite 110 bis 111
(Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 31. Oktober 2013 – 8 C 127/13.N –)
- Gemeindevertreter und von ihnen gebildete Fraktionen haben in Hessen kein wehrfähiges Recht auf Herstellung der sog. Medienöffentlichkeit von Sitzungen der Gemeindevertretung.
- § 52 Abs. 1 HGO gewährleistet lediglich die sog. Saalöffentlichkeit. Die Herstellung der sog. Medienöffentlichkeit ist ausschließlich aufgrund einer entsprechenden allgemeinen Regelung in der Hauptsatzung der Gemeinde zulässig (§ 52 Abs. 3 HGO)
- Eine solche Regelung in der Hauptsatzung einer Gemeinde kann nicht im Wege prinzipaler Normenkontrolle (§ 47 VwGO), sondern allenfalls durch eine sog. Normerlassklage durchgesetzt werden. Für eine solche Klage ist in erster Instanz nicht das Oberverwaltungsgericht (der Verwaltungsgerichtshof), sondern das jeweilige Verwaltungsgericht zuständig.