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Bericht : Zur Auskunft über Scorewertberechnung : aus der RDV 2/2014, Seite 113 bis 114

Archiv RDV
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Nach einer Entscheidung des BGH (Urteil vom 28.1.2014 – VI ZR 156/13 –) zählen konkrete Angaben zu den Vergleichsgruppen nicht zu den Elementen des Scoringverfahrens, über die nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 BDSG Auskunft zu geben ist. Gleiches gelte für die Gewichtung der in den Scorewert eingeflossenen Merkmale. Das Auskunftsrecht erstrecke sich nur darauf, welche personenbezogenen, insbesondere kreditrelevanten Daten gespeichert und in die Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte eingeflossen sind.

Dem Auskunftsanspruch des § 34 Abs. 4 BDSG liegt die gesetzgeberische Intention zugrunde, trotz der Schaffung einer größeren Transparenz bei Scoringverfahren Geschäftsgeheimnisse der Auskunfteien, namentlich die sog. Scoreformel, zu schützen. Die Auskunftsverpflichtung soll dazu dienen, dass der Betroffene den in die Bewertung eingeflossenen Lebenssachverhalt erkennen und darauf reagieren kann. Hierzu bedarf es keiner Angaben zu Vergleichsgruppen und zur Gewichtung einzelner Elemente.

Das gesetzgeberische Ziel eines transparenten Verfahrens wird dadurch erreicht, dass für den Betroffenen ersichtlich ist, welche konkreten Umstände als Berechnungsgrundlage in die Ermittlung des Wahrscheinlichkeitswerts eingeflossen sind.

Zudem sind die Verbraucher darüber zu informieren, welche Wahrscheinlichkeitswerte in den letzten zwölf Monaten an Dritte übermittelt wurden, wie der aktuell berechnete Scorewert lautet und welche Daten zur Berechnung genutzt wurden.

Der LDI NRW nimmt hierzu u.a. wie folgt Stellung: „Die für die Verbraucher notwendige Transparenz zu ihren Bonitätswerten bleibt auf halber Strecke stehen. Ich fordere die neue Bundesregierung auf, die gesetzliche Regelung im Bundesdatenschutzgesetz zur Auskunft über das Scoringverfahren datenschutzfreundlicher zu gestalten. Dazu gehört Klarheit über die verwendeten Verfahren. Es dürfen zudem nur Daten verwendet werden, die für die Zahlungsfähigkeit von Bedeutung sind. Da die Arbeiten zur Evaluierung der Bundesdatenschutz-Novelle aus dem Jahr 2009 derzeit laufen, bietet sich hierzu auch eine gute Chance.“