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Urteil : Unzulässige Androhung einer Datenübermittlung an die Schufa : aus der RDV 2/2014, Seite 108 bis 110

(Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 19. Dezember 2013 – 13 U 64/13 –)

Archiv RDV
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  1. Die Inaussichtstellung einer Datenübermittlung an die Schufa Holding AG kann unzulässig sein, wenn sie keinen gesetzlich vorgesehenen Zweck erfüllt, insbesondere weil der vermeintliche Schuldner die Forderung bereits bestritten hat.
  2. Der Hinweis auf die Möglichkeit einer solchen Datenübermittlung begründet trotz eines Zusatzes, dass eine Übermittlung nur bei einredefreien und unbestrittenen Forderungen erfolgen wird, insbesondere dann eine Erstbegehungsgefahr, wenn der vermeintliche Schuldner die Forderung zuvor schriftlich bestritten und das Inkassounternehmen aufgefordert hat, weitere Drohungen mit einer Datenübermittlung zu unterlassen.

Aus den Gründen:

2. Dem Kläger steht ein Anspruch aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 12, 823 Abs. 1, 1004 BGB i. V. m. Art. 1, 2 GG gegenüber der Beklagten zu, es zu unterlassen, seine Daten an die Schufa Holding AG weiterzuleiten.

a) Eine solche Weiterleitung würde den Kläger bei der derzeitigen Sachlage widerrechtlich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen.

Eine durch das Bundesdatenschutzgesetz nicht gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, das als „sonstiges Recht“ i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB auch negatorischen Schutz nach den allgemeinen Vorschriften genießt (BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 – III ZR 159/82, juris Tz. 14).

Die Weitergabe der Daten von der Beklagten an die Schufa Holding AG wäre nach § 28 a BDSG nur in den dort in Abs. 1 genannten Fällen zulässig. Die hierfür bestehenden alternativen Voraussetzungen lagen und liegen jedoch nicht vor. Insbesondere war und ist eine Datenübermittlung nicht nach § 28 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BDSG zulässig, da der Kläger die Forderung bestritten hat. Erstmalig hat er die Forderung mit Schreiben vom 9. Mai 2012 gegenüber der Zedentin bestritten. Zwar hat die Beklagte dies zunächst in Abrede gestellt, ihr Bestreiten jedoch nach Vorlage des Rückscheins im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 18. Februar 2013 nicht mehr substantiiert, weshalb das Landgericht diesen Vortrag des Klägers im Tatbestand des angefochtenen Urteils zu Recht als unstreitig dargestellt hat. Ein weiteres Mal hat der Kläger die Forderung durch Anwaltsschreiben vom 6. Juli 2012 gegenüber der Beklagten selbst bestritten.

b) Aufgrund der dennoch von der Beklagten vorgenommenen Hinweise auf die Möglichkeit einer Datenübermittlung an die Schufa Holding AG bestand die ernstlich drohende und unmittelbare Gefahr, dass die Beklagte die Datenübermittlung vornahm und damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzte.

3. Dem Kläger steht weiter aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 240, 22, 23 StGB ein Anspruch gegen die Beklagte zu, es zu unterlassen, mit der Meldung seiner Daten an die Schufa Holding AG zu drohen. Der Hinweis auf die Möglichkeit der Datenübermittlung in der zweiten Mahnung vom 13. August 2012 stellte eine rechtswidrige Drohung mit einem empfindlichen Übel dar, die den Kläger zu einer Handlung – nämlich der Begleichung der angemahnten Forderung – nötigen sollte. Unerheblich ist im vorliegenden Zusammenhang, welcher der für die Beklagte handelnden Personen dies strafrechtlich zuzurechnen wäre.

a) Der Hinweis stellte dem Kläger ausdrücklich ein empfindliches Übel, nämlich die Datenmitteilung an die Schufa Holding AG und die damit verbundene Möglichkeit der Verschlechterung seiner Bonität vor Augen. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass diese Mitteilung den Zweck hatte, den Kläger zur Zahlung der geltend gemachten Forderung zu bewegen. Die Androhung des Übels zu diesem angestrebten Zweck ist als verwerflich anzusehen (§ 240 Abs. 2 StGB).

Die Unterrichtung über die Möglichkeit der Datenübermittlung erfüllt im konkreten Fall keinen gesetzlichen vorgesehenen Zweck. Sie ist zwar in § 28 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 c BDSG vorgesehen. In diesem Zusammenhang war sie jedoch vorliegend ohne Bedeutung, da nach dieser Alternative die Datenübermittlung nur bei unbestrittenen Forderungen zulässig ist, die von der Beklagten hier geltend gemachte Forderung von dem Kläger bereits zweifach bestritten worden war. Zwar war eine Datenübermittlung darüber hinaus insbesondere nach § 28 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG bei einer gerichtlichen Feststellung der Forderung möglich. Allein die zum Zeitpunkt der zweiten Mahnung noch nicht konkret absehbare Möglichkeit einer Mitteilung nach einer gerichtlichen Feststellung der Forderung rechtfertigte den Hinweis im Mahnschreiben jedoch nicht, zumal dieser diese einschränkende Voraussetzung nicht ausdrücklich benannte sondern vielmehr – wie vorstehend dargelegt – suggerierte, dass eine Mitteilungsmöglichkeit bereits aktuell bestehe.

Für eine Verwerflichkeit im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB spricht demgegenüber, dass die in Aussichtstellung der Möglichkeit einer solchen Datenübermittlung regelmäßig bereits als konkret drohendes erhebliches Übel aufgefasst werden wird. Ohne dass es hier darauf entscheidend ankäme, ist anzumerken, dass der Schlusssatz des Hinweises, in dem die Mitteilungsmöglichkeit auf bestrittene und einredefreie Forderungen beschränkt wird, regelmäßig entweder gar nicht oder angesichts der in dem vorangehenden Satz enthaltenen Verdeutlichung der Nachteile einer solchen Mitteilung häufig nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zur Kenntnis genommen werden wird (in diesem Sinne auch OLG Düsseldorf, a. a. O.).

Kommt – wie vorliegend – hinzu, dass der Hinweis auf diese Übermittlungsmöglichkeit vorgenommen wird, obwohl die Forderung längst bestritten ist und die Beklagte sogar bereits zur Unterlassung und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert worden war, musste dies die Sorge steigern, dass eine solche Mitteilung erfolgte, wenn die Forderung nicht kurzfristig beglichen würde. Die Beklagte hat damit die grundsätzlich vorgesehene Möglichkeit eines Hinweises auf die Datenmitteilung als außerprozessuales Druckmittel zur Forderungsdurchsetzung (einen derartigen Missbrauch befürchtend: BR-Drs. 548/1/08, S. 9) missbraucht.

c) Der Senat ist weiter davon überzeugt, dass die bei der Erteilung dieses Hinweises handelnden Mitarbeiter der Beklagten jedenfalls bedingt vorsätzlich handelten. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger auch unmittelbar zuvor die Forderung bestritten und die Beklagte zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert hatte, spricht viel dafür, dass es den Mitarbeitern der Beklagten bekannt war, dass die Forderungen für eine Datenmitteilung nicht vorlagen und der Hinweis daher nur den Zweck haben konnte, den Kläger zur Zahlung zu nötigen. Selbst wenn die Beklagte jedoch – wie von ihrem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vermutet – den fraglichen Hinweis ohne nähere Prüfung der Umstände des Einzelfalls in die zweite Mahnungen aufgenommen haben sollte, so hätten die maßgeblichen Entscheidungsträger der Beklagten es in Kauf genommen und zur Erreichung des Nötigungszwecks gebilligt, dass dieser Hinweis auch in denjenigen Fällen erfolgt, in denen die Forderung bestritten ist und der Hinweis daher keinen gesetzlich vorgesehenen Zweck verfolgt.

d) Die durch den Erstverstoß begründete Wiederholungsgefahr hat die Beklagte nicht ausgeräumt.

4. Dem Kläger steht demgegenüber kein Anspruch auf Ersatz der vorprozessualen Anwaltskosten zu. Die gebührenausgleichende Tätigkeit seines Anwalts – insbesondere die Fertigung dessen Schreibens vom 6. Juli 2012 – erfolgte zu einem Zeitpunkt, in dem noch kein Unterlassungsanspruch bestand.