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Urteil : Anspruch auf förmliche Rücknahme einer Abmahnung (Ls) : aus der RDV 2/2015, Seite 101

(Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 20. November 2014 – 5 Sa 980/14 –)

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  1. Ein Klageantrag auf „Rücknahme und Entfernung“ einer Abmahnung ist regelmäßig als einheitlicher Anspruch auf Beseitigung der durch die Abmahnung erfolgten Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechtes zu verstehen. Daneben kann, neben einer begehrten Entfernung, auch der Widerruf der darin enthaltenen Äußerungen gemeint sein.
  1. Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Abgabe einer förmlichen Rücknahmeerklärung einer Abmahnung, wenn zuvor der Arbeitgeber erklärt hat, er werde diese Abmahnung nicht für etwaige personelle Konsequenzen gegenüber dem Arbeitnehmer verwenden. Dies gilt auch, wenn er erklärt, er halte an der sach lichen Richtigkeit der dort erhobenen Vorwürfe fest.

(Leitsatz zu 1 nicht amtlich)