Urteil : Anspruch des Kindes auf Auskunft über die Identität des anonymen Samenspenders (Ls) : aus der RDV 2/2015, Seite 89
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Januar 2015 – XII ZR 201/13 –)
- Ein Kind, das durch eine künstliche heterologe Insemination gezeugt wurde, kann grundsätzlich von der Reproduktionsklinik Auskunft über die Identität des anonymen Samenspenders verlangen. Ein bestimmtes Mindestalter des Kindes ist nicht erforderlich.
- Machen die Eltern den Anspruch als gesetzliche Vertreter ihres Kindes geltend, setzt dies voraus, dass die Auskunft zum Zweck der Information des Kindes verlangt wird. 3. In jedem Fall muss eine Abwägung aller rechtlichen Belange – auch derjenigen des Samenspenders – das den Regelfall bildende Überwiegen der Interessen des Kindes an der Auskunft ergeben.
(Nicht amtliche Leitsätze)