Bericht : Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfD): Datenschutzverstoß als Wettbewerbsverstoß : aus der RDV 2/2015, Seite 104
Im Rahmen eines Sondergutachtens zum Wettbewerb auf digitalen Märkten gemäß § 44 GBW hat der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) zu Fragen der Monopolkommission im Schnittfeld zwischen Datenschutz- und Wettbewerbsrecht Stellung genommen. Im Rahmen des Sondergutachtens regt der HmbBfDI unter anderem an, künftig darüber nachzudenken, Verstöße gegen Datenschutzregeln einem Wettbewerbsverstoß gleichzusetzen. Bezüge zwischen Datenschutz und Wettbewerbsrecht gingen wesentlich weiter, als die uneinheitliche und in sich widersprüchliche Rechtsprechung dies nahe lege.
Den Umstand, dass Datenmacht dazu tendiere, die Marktmacht von Unternehmen zu festigen, und umgekehrt die Marktmacht globaler Akteure das Entstehen von Datensammlungen über Massen von persönlichen Informationen begünstige, wird in der Stellungnahme anhand der Beispiele von facebook und google belegt, wo teilweise Verstöße gegen Datenschutz im Zusammenhang mit der Verbesserung der eigenen Marktstellung des Unternehmens erfolgten.
In Konsequenz wird die Forderung nach einer Gesetzesinitiative formuliert, da die Linie der Gerichte in der Schnittmenge von Datenschutzverstoß und Wettbewerbsverstoß uneinheitlich sei und bislang keine Rechtssicherheit herrsche. Hier gelte es, die Bedeutung des Neben- und Miteinander beider Regelungsbereiche auch und gerade im Zuge der europäischen Rechtsentwicklung mit Blick auf die EU-Datenschutz grundverordnung im Auge zu behalten.
Damit wären nach Ansicht des HmbBfDI in Zukunft auch alle Wettbewerber in der Lage, Datenschutzverstöße über das UWG im Wege des wettbewerblichen Unterlassungsanspruchs geltend zu machen. Eine Ausweitung der Marktmacht über Datenschutzverstöße zu verhindern, wie auch zum Vollzug der Datenschutzregelungen zugunsten der Datensouveränität des Individuums beizutragen, könne dann letztlich auch in den Händen der jeweils anderen Marktteilnehmer selbst liegen, der dazu nicht nur das eigene wirtschaftliche Interesse, sondern auch die erforderlichen finanziellen Ressourcen und den Sachverstand für eine zügige Rechtsverfolgung habe. Datenschutzrecht müsse daneben auch Anwendung finden, wenn es um die kartellrechtliche Prüfung von Firmenzusammenschlüssen gehe.