Literaturhinweis : Die schlichte Einwilligung im Urheberrecht – Eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Vorschaubilder-Rechtsprechung des BGH : aus der RDV 2/2015, Seite 107
Marc Osken, Die schlichte Einwilligung im Urheberrecht – Eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Vorschaubilder-Rechtsprechung des BGH, Verlag Peter Lang GmbH, Frankfurt/Main, 2014, 377 S. 71,95 €.
Mit Formulierungen wie z.B. „Verdinglichung bzw. Vergegenständlichung“,„obligatorisch wirkender schuldvertraglicher Gestalt“, „Eigentumssplitter“, „Urheberrechtssplitter“, „Rechtsparömie“, „ Wille zur Konsentierung“, „Revokationsakt“, „praktisch undenkbar“ sowie der Aufforderung an den Gesetzgeber, seine Terminologie zu übernehmen (S. 26), versucht der Autor, nicht vorhandene Wissenschaftlichkeit vorzutäuschen. Höhepunkt seiner Ausführungen ist der dummdreiste Satz „die Frage stellen heißt, sie zu verneinen.“
Sofern er andere Autoren oder die Entscheidungen des BGH zitiert, empfiehlt es sich daher, diese nur im Original anzusehen. Praktisch ist diese Dissertation wertlos. Für die Qualitätsmängel ist der Doktorvater Prof. Ralph Backhaus, auf dessen mangelhafte Ausführungen zu § 97 UrhG kritiklos hingewiesen wird, mit verantwortlich.
Die im Tatbestand von § 106 UrhG genannte Einwilligung erwähnt Osken nur oberflächlich. Meine Darlegung zur Einwilligung im Urheberrecht/Strafrecht, zur Einwilligung bei unbekanntem Aufenthalt, die postmortale Einwilligung im Urheberrecht, die vermutete Einwilligung und die Relevanz eines Irrtums über die Einwilligung (Mestmäcker/Schulze/Deumeland, Kommentar zum deutschen Urheberrecht, April 2005, § 106 Rn. 10-24) übergeht er. Ebenso verschweigt er die ausgezeichnete Kommentierung von § 106 UrhG durch B. Heinrich im Münchener Kommentar zum StGB (2010, Band 6/1).
Verwerflich ist die zitatlose Übernahme der fehlerhaften Behauptung, nach § 51 UrhG dürfe nur in ein urheberrechtlich geschütztes Werk zitiert werden (S. 316; vgl. Rehbinder, UrhR, 16. Aufl. 2010, Rn. 488). Wie grob fehlerhaft eine solche Aussage ist, hatte ich bereits im Jahre 2004 dargelegt (Mestmäcker/Schulze/Deumeland, Kommentar zum deutschen Urheberrecht, Juni 2004, § 51 Rn. 6; ebenso Cherpillod, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 2. Aufl. 2006, 2.Band, 1.Teilband, S. 298 Fn. 135). Meiner Ansicht hat sich der EU- Gerichtshof im Luxemburg durch Urteil v. 1.12.2011 uneingeschränkt angeschlossen (GRUR Int 2012, 167; zustimmend Dreyer/Kotthoff, UrhR, 3. Aufl. 2013, § 51 Rn. 4 und 11). Das verschweigt Osken, und daher ist seine Dissertation nicht nur lächerlich und unnütz, sondern auch irreführend.
Das Buch ist den überhöhten Preis nicht wert.
(Klaus Dieter Deumeland, Hochschullehrer für Rechtswissenschaften a.D.)