Urteil : Kein Abwehrrecht von Mietern gegen als Attrappen bekannte Videokameras im Haus eingangsbereich (Ls) : aus der RDV 2/2015, Seite 101
(Amtsgericht Berlin-Schönefeld, Urteil vom 30. Juli 2014 – 103 C 160/14 –)
- Die Mieter eines Mehrfamilienhauses haben keine Abwehrrechte aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, wenn sie darüber informiert sind, dass es sich bei den zur Vermeidung von Vandalismusschäden installierten Videokameras um Attrappen handelt.
- Ein einen Unterlassungsanspruch begründender „Überwachungsdruck“ könnte hier nur dann bestehen, wenn der Umtausch der Attrappen in aktive Kameras zu befürchten wäre.
(Nicht amtliche Leitsätze)