Urteil : Kein einstweiliger Rechtschutz gegen Umsetzung auf den Posten des Behördlicher Datenschutzbeauftragten (Ls) : aus der RDV 2/2015, Seite 100
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Oktober 2014 – 6B 1021/14 –)
- Wird der Leiter der EDV auf Grund von Führungsproblemen auf den Dienstposten des behördlichen Datenschutzbeauftragten umgesetzt, so kann die Rücknahme dieser Maßnahme im Wege einer einstweiligen Anordnung nur dann erfolgreich verlangt werden, wenn dem Beamten ohne Weiterbeschäftigung auf seinem bisherigen Dienstposten unzumutbare Nachteile drohen.
- Diese liegen auch dann nicht vor, wenn der Posten des Datenschutzbeauftragten bislang neben einem anderen Dienstposten ausgeübt wurde und damit eine quantitativ nicht angemessene Beschäftigung vorliegen würde, wenn der Aufgabenzuschnitt der neuen Position noch näher definiert werden soll.
(Nicht amtliche Leitsätze)