Urteil : Anspruch des Betroffenen gegen den Bundesnachrichtendienst auf Auskunft über die seine Person betreffenden gespeicherten Daten : aus der RDV 3/2018, Seite 172 bis 175
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Januar 2018 – 6 A 8.16 –)
- § 22 Satz 1 BNDG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG verpflichtet den Bundesnachrichtendienst zur vollständigen und richtigen Auskunft über die zur Person des Betroffenen gespeicherten Daten. Der Inhalt der Auskunft muss mit dem Inhalt der gespeicherten Daten übereinstimmen. Eine Überprüfung der Richtigkeit der gespeicherten Daten kann der Betroffene mit dem Auskunftsanspruch nicht verlangen.
- Der Auskunftsanspruch des Betroffenen ist erfüllt, wenn er erkennen kann, welche Daten der Bundesnachrichtendienst zu seiner Person gespeichert hat. Hierfür ist es grundsätzlich ausreichend, wenn der Bundesnachrichtendienst den Inhalt der gespeicherten Daten zusammenfasst und mit eigenen Worten wiedergibt.
Sachverhalt:
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2016 wiederholte der Bundesnachrichtendienst die korrigierte Auskunft zu dem Artikel. Zum anderen offenbarte er ohne weitere Angaben die Speicherung über ein Einreiseverbot der Klägerin nach Syrien. Das Geheimhaltungsinteresse an dieser Information habe gegenüber den vorrangigen schützenswerten Belangen der Klägerin an der Auskunftserteilung zurückzutreten. Sie laufe ohne Kenntnis vom Einreiseverbot schlimmstenfalls Gefahr, bei einem Einreiseversuch nach Syrien staatlichen Repressalien ausgesetzt zu werden. Zu einer weitergehenden Auskunftserteilung, insbesondere über die Herkunft der Information, sei er nicht verpflichtet. Eine Überwachung der Klägerin oder eine zweckgerichtete Sammlung ihrer Daten habe nicht stattgefunden. Die Probleme der technischen Geräte müssten eine andere Ursache haben. Er habe nunmehr zu sämtlichen über die Klägerin gespeicherten Informationen Auskunft erteilt.
Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Auskunftsbegehren weiter. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Verweigerung der Auskunftserteilung im Bescheid vom 5. August 2016 sei nicht gerechtfertigt. Der Bundesnachrichtendienst speichere falsche Daten zu ihrer Person und erteile unrichtige Auskünfte. Das Einreiseverbot sei ihr nicht bekannt gewesen und möglicherweise falsch, da sie den syrischen Präsidenten besucht habe. Der Schutz unzutreffender Informationen könne ihre Auskunftsinteressen nicht überwiegen. Die Auskunftsverweigerung behindere sie in ihrer Tätigkeit als Journalistin und an der Ausübung ihres Rechts auf Pressefreiheit, wenn Informationen über sie abgespeichert seien, die zu einer möglichen Gefährdung auf ihren Reisen führen könnten. Sie müsse Auskunft über die Herkunft und die Empfänger ihrer personenbezogenen Daten erhalten. Diese Informationen seien für die Planung ihrer Reisen und die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit erforderlich. Ihr Auskunftsbegehren lasse sich zudem auf Art. 8 und Art. 10 EMRK stützen, die dem Einzelnen Informationsansprüche bei Eingriffen in das Privatleben bzw. die Ausübung der Meinungsfreiheit gäben.
Während des Klageverfahrens hat die Klägerin auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, das Einreiseverbot nicht überprüft zu haben. Ein im Internet erschienener Artikel bestätige, dass der syrische Geheimdienst auf einer Fahndungsliste mehr als 500 deutsche Staatsangehörige im Visier habe und die dortigen Behörden Beobachtungsvermerke angelegt, Einreisesperren oder Haftbefehle erlassen hätten. Die Beklagte hat daraufhin die Existenz einer Liste bestätigt, in der Ein- und Ausreiseverbote sowie andere Repressalien zu Lasten der dort genannten Personen vermerkt seien. Auf der Liste stehe der Name der Klägerin mit der Bemerkung, dass über ihre Einreise die Behörden zu informieren seien.
Aus den Gründen:
Die zulässige Klage (1.) hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist (2.).
1. Die auf Auskunft über die zur Person der Klägerin beim Bundesnachrichtendienst gespeicherten Daten gerichtete Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO im ersten und letzten Rechtszug entscheidet, ist zulässig.
Als Rechtsgrundlage des Auskunftsersuchens der Klägerin kommen § 22 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BND-Gesetz – BNDG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410), i.V.m. § 15 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz – BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1634), sowie der hierzu subsidiäre Anspruch nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Auskunftsbegehren in Betracht.
Ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet, hat das angerufene Gericht das Klagebegehren auf der Grundlage des Klageantrags und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts unter allen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu prüfen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 1992 – 5 B 144.91 – Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 5 und vom 4. März 2015 – 6 B 58.14 [ECLI: DE: BVerwG: 2015: 040315B6B58.14.0] – Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 72). Demzufolge steht die erstmalige Berufung der Klägerin auf Art. 8 und Art. 10 EMRK im gerichtlichen Verfahren der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Die von der Klägerin aus diesen Normen hergeleiteten Ansprüche sind auf das gleiche Ziel gerichtet und beruhen auf demselben Lebenssachverhalt wie der Auskunftsanspruch des Betroffenen gegenüber dem Bundesnachrichtendienst gemäß § 22 BNDG. Aufgrund des einheitlichen Streitgegenstandes liegt eine bloße Anspruchsnormenkonkurrenz vor. Gleiches gilt für den presserechtlichen Auskunftsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, der hier ebenfalls in Betracht kommt.
2. Die Verpflichtungsklage ist unbegründet, weil der Klägerin ein über die erteilte Auskunft hinausgehender Auskunftsanspruch nicht zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zwar liegen die Anspruchsvoraussetzungen des § 22 BNDG i.V.m. § 15 BVerfSchG vor, aber der Bundesnachrichtendienst hat seine Auskunftspflicht in dem gesetzlich normierten Umfang erfüllt (a). Einen weitergehenden Auskunftsanspruch kann die Klägerin weder auf den verfassungsrechtlich verankerten Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Auskunftsbegehren (b) noch auf Art. 8 oder Art. 10 EMRK (c) stützen. Auch liegen die Voraussetzungen des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse nicht vor (d).
a) Gemäß § 22 Satz 1 BNDG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG erteilt der Bundesnachrichtendienst dem Betroffenen auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, soweit der Betroffene hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm gegeben sind (aa), steht der Klägerin ein Anspruch auf vollständige und richtige Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu (bb). Der Bundesnachrichtendienst hat diesen Anspruch jedoch bereits erfüllt (cc).
aa) Die Klägerin hat einen konkreten Lebenssachverhalt benannt, bezüglich dessen Daten erhoben worden sein sollen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 – 6 A 2.07 – BVerwGE 130, 29 Rn. 32). Sie hat auf ihre Reise- und Berichtstätigkeit in im Einzelnen aufgeführte Krisengebiete und auf weitere Auslandsreisen verwiesen, aufgrund derer Daten durch den Bundesnachrichtendienst über sie erhoben worden sein können. Ebenso hat sie ein besonderes Interesse an der Auskunft dargelegt, das sich aus ihrer Arbeit als Journalistin ergibt. Aufgrund ihrer politischen Berichterstattung aus und über Krisengebiete ist es für sie von besonderem Interesse zu erfahren, ob der Bundesnachrichtendienst ihre Arbeit beobachtet und personenbezogene Daten speichert, die zu einer Gefährdung ihrer Arbeit führen können.
bb) Der Auskunftsanspruch umfasst nach § 19 BNDG gespeicherte personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG des Betroffenen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 – 6 A 2.09 – Buchholz 402.71 BNDG Nr. 2 Rn. 34 f.), es sei denn, der Auskunftserteilung stehen die in § 15 Abs. 2 BVerfSchG enthaltenen Verweigerungsgründe entgegen. Unerheblich ist, ob die Daten in Dateien oder Akten gespeichert sind und ob es sich um eine Personenakte des Betroffenen oder eines Dritten oder um eine Sachakte handelt (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 2007 – 6 A 2.07 – BVerwGE 130, 29 Rn. 26 ff. und vom 24. März 2010 – 6 A 2.09 – Buchholz 402.71 BNDG Nr. 2 Rn. 30 ff.). Gemäß § 22 Satz 1 BNDG i.V.m. § 15 Abs. 3 BVerfSchG erstreckt sich die Auskunftspflicht des Bundesnachrichtendienstes nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen. Diese Regelung schließt unabhängig von den Umständen des Einzelfalles zum Schutz der Arbeitsweise des Bundesnachrichtendienstes und des öffentlichen Interesses, die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und damit die öffentliche Sicherheit sicherzustellen, sämtliche Angaben darüber aus, auf welche Weise der Bundesnachrichtendienst Daten erlangt und ob und an wen er sie weitergegeben hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 – 6 A 7.14 [ECLI: DE: BVerwG: 2016: 150616U6A7.14.0] – NVwZ 2016, 1487 Rn. 15 ff. m.w.N.).
Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens hat der Betroffene gemäß § 22 Satz 1 BNDG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG einen gebundenen Anspruch auf vollständige und richtige Auskunft. Dies bedeutet, dass der Inhalt der Auskunft mit dem Inhalt der beim Bundesnachrichtendienst gespeicherten Daten übereinstimmen muss. Der Auskunftsanspruch ist weder auf eine Überprüfung der Richtigkeit der gespeicherten Daten als solche gerichtet, noch kann der Betroffene auf diesem Wege deren Berichtigung oder gar Löschung verlangen.
Der Auskunftsanspruch ist erfüllt, wenn der Betroffene erkennen kann, was der Bundesnachrichtendienst über ihn weiß. Durch die Auskunft muss er in die Lage versetzt werden, gegebenenfalls gerichtlichen Rechtsschutz gegen einen unrechtmäßigen Umgang mit seinen Daten in Anspruch nehmen zu können (vgl. dazu am Maßstab des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung: BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Januar 2006 – 2 BvR 443/02 [ECLI: DE: BVerfG: 2006: rk20060109 .2bvr044302] – NJW 2006, 1116 Rn. 21 f., 25; BVerwG, Urteile vom 20. Februar 1990 – 1 C 42.83 – BVerwGE 84, 375 und vom 28. November 2007 – 6 A 2.07 – BVerwGE 130, 29 Rn. 29). Hierfür ist es insbesondere bei umfangreichen Datenbeständen grundsätzlich ausreichend, dass der Bundesnachrichtendienst den Inhalt der gespeicherten Daten zusammenfasst und mit eigenen Worten wiedergibt. Eine wörtliche Wiedergabe des Inhalts der gespeicherten Daten kann nur im Ausnahmefall geboten sein, wenn nur auf diese Weise dem Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs Rechnung getragen werden kann. Ein Anspruch auf Akteneinsicht ist demgegenüber vom Auskunftsanspruch nicht gedeckt (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2008 – 2 A 4.06 – NJW 2008, 1398 ).
Auskunft muss nicht in Form eines Bescheids erteilt werden. Denn die Auskunft ist keine auf eine Regelung zielende Willenserklärung, sondern eine Wissenserklärung. Auch wenn der Auskunftserteilung eine Entscheidung vorausgeht, die als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 – 6 A 2.07 – BVerwGE 130, 29 Rn. 13), kann der Bundesnachrichtendienst den Auskunftsanspruch auf andere Weise materiell-rechtlich erfüllen. Mit der Auskunftserteilung etwa in Gestalt eines einfachen Schreibens erbringt der Bundesnachrichtendienst die von ihm geforderte Leistung, und der Auskunftsanspruch erlischt nach dem auch im öffentlichen Recht anzuwendenden Rechtsgedanken des § 362 Abs. 1 BGB (s. zur Anwendbarkeit des § 362 Abs. 1 BGB: BVerwG, Urteil vom 19. März 1970 – 2 C 111.67 – ZBR 1970, 364). Ein einklagbarer Anspruch des Betroffenen auf Erteilung der Auskunft in Bescheidform ist nicht anzuerkennen.
cc) Der Bundesnachrichtendienst hat entsprechend seiner Datenlage Auskunft über die zur Person der Klägerin gespeicherten Daten erteilt und damit den Auskunftsanspruch der Klägerin erfüllt.
Nach Auskunft des Bundesnachrichtendienstes ist der Name der Klägerin – unter Einbeziehung der weiteren Auskünfte in der mündlichen Verhandlung – im Dokumentenbestand im Zusammenhang mit einem Artikel in der Zeitschrift „Der Spiegel“ als Urheberin der Fotos und in Verbindung mit zwei weiteren Artikeln in einer Zeitung bzw. Zeitschrift sowie mit einem Bericht über ihre Ausstellung gespeichert. Darüber hinaus befindet sich der Name der Klägerin auf einer Liste, in der Ein- und Ausreiseverbote sowie andere Repressalien zu Lasten der dort genannten Personen vermerkt sind, wobei zur Person der Klägerin bemerkt ist, dass über ihre Einreise die Behörden zu informieren sind. Weitere personenbezogene Daten der Klägerin sind weder in der Personenzentraldatei noch in anderen Dateien gespeichert.
Der Senat hat hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunftserteilung keinen Anlass für weitere Aufklärungsmaßnahmen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Anhaltspunkte dafür können sich im Einzelfall aus Angaben in den Akten, dem Beteiligtenvorbringen oder dem Gesamtergebnis des Verfahrens ergeben, wenn ein Ansatzpunkt für weitere Ermittlungen geliefert wird (vgl. Dawin, in: Schoch/Schneider/Bier [Hrsg.], VwGO, Stand: Oktober 2016, § 86 Rn. 67 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.
Den Ausführungen der Klägerin in der Klageschrift und der mündlichen Verhandlung, ihrer Bezugnahme auf das zu den Gerichtsakten überreichte Buch und dem vorgelegten Schreiben der G 10-Kommission zur Stützung ihrer Behauptung, sie werde vom Bundesnachrichtendienst überwacht, sind keine konkreten Ansatzpunkte für weitere Ermittlungsmaßnahmen über die Vollständigkeit der Auskunftserteilung zu entnehmen. Gleiches gilt für die von ihr behaupteten Probleme ihrer technischen Geräte nach der Syrienreise. Zutreffend hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass derartige Probleme vielfältige Ursachen haben können. Die Vollständigkeit des Inhalts der Auskunft wird durch den Verwaltungsvorgang bestätigt, sodass sich auch hieraus kein Ansatz für Ermittlungsmaßnahmen ergibt. Die Suche nach Daten der Klägerin ergab nach dem Verwaltungsvorgang drei Treffer, von denen sich einer auf den Dokumentenbestand und zwei auf die Liste bezogen.
Ebenso wenig drängen sich aus dem Auskunftsverhalten des Bundesnachrichtendienstes Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen auf. Das Verfahren zeigt, dass der Bundesnachrichtendienst seine Auskünfte stetig überprüft und präzisiert hat. Während er noch im Ausgangsverfahren wegen von ihm zunächst als vorrangig erachteter Geheimhaltungsinteressen eine Auskunft verweigert hatte, entschloss er sich ausweislich des Verwaltungsvorgangs und des Widerspruchsbescheids zum Schutz von Leib und Leben der Klägerin zu einer Auskunftserteilung über die Kenntnis von einem Einreiseverbot, ohne weitere Angaben hierzu zu machen. Aus Anlass der gerichtlichen Verfügung präzisierte er sodann seine Auskunft dahin, dass er Kenntnis von einer Liste hat, in der Ein- und Ausreiseverbote sowie andere Repressalien zu Lasten der dort genannten Personen vermerkt sind und auf der die Klägerin steht. Gleichzeitig hat er den Inhalt des Vermerks zur Person der Klägerin korrigiert, dessen Gegenstand nicht ein Einreiseverbot, sondern ein Informationsgebot der Behörden über ihre Einreise ist. Die präzisierende und den Inhalt des Vermerks korrigierende Auskunft im gerichtlichen Verfahren dient dem Auskunftsinteresse der Klägerin. Die letzte Auskunft hat gegenüber den bisherigen Angaben einen höheren Informationsgehalt für die Klägerin, die hierdurch besser die Gefährdung ihrer Person im Falle eines Einreiseversuchs nach Syrien beurteilen kann. Hinzu kommt, dass der Bundesnachrichtendienst die Korrektur der Auskunft nachvollziehbar damit begründet hat, dass der operative Bereich von der Rechtsabteilung getrennt arbeitet. Der zunächst unzutreffenden Auskunft über das Einreiseverbot im Widerspruchsbescheid lagen die Angaben der operativen Abteilung zugrunde, deren Nachprüfung durch die Rechtsabteilung erst während des gerichtlichen Verfahrens erfolgt und in deren Rahmen die Ungenauigkeit der Auskunft bemerkt worden ist. Angesichts dessen haben sich dem Senat weitere Aufklärungsmaßnahmen ob der Übereinstimmung der Auskunft mit den gespeicherten Daten nicht aufgedrängt.
Der Senat ist auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens zu der Überzeugung gelangt, dass die Auskunftserteilung richtig und vollständig ist. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Bundesnachrichtendienst die Klägerin überwacht und ein nachrichtendienstliches Interesse an ihrer Person hat. Die zur Begründung eines solchen Interesses gemachten Ausführungen der Klägerin zum Verlust ihres Koffers auf der Reise nach Syrien, zu einem Touristen in Damaskus, der sie in einer Moschee angesprochen und nach ihrem Eindruck ausgehorcht haben soll, zum Versuch, ihre Filmaufnahmen zu vereinnahmen, sowie zu einem Artikel über Abhörmaßnahmen des Bundesnachrichtendienstes von Journalisten in Afghanistan sind ebenso substanzlos geblieben wie die Vermutung, die Probleme ihrer technischen Geräte beruhten auf Überwachungsmaßnahmen des Bundesnachrichtendienstes. Ebenso wenig lässt sich aus dem Inhalt der gespeicherten Daten ein spezifisches Interesse an ihrer Person herleiten. Bei den Artikeln im Dokumentenbestand, die einen Bezug zur Klägerin aufweisen, handelt es sich um öffentlich zugängliche Dokumente. Die Erwähnung der Klägerin auf einer Liste mit Personen, die in Syrien mit Ein- und Ausreiseverboten oder anderen Repressalien rechnen müssen, lässt als singulär gespeichertes Datum ebenfalls keinen Rückschluss auf ein nachrichtendienstliches Interesse des Bundesnachrichtendienstes an ihrer Person zu.
Konkrete Anhaltspunkte für die gegenteilige Annahme sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich weder aus dem Umstand, dass sich nach Einschätzung der Klägerin das Aufklärungsgebiet des Bundesnachrichtendienstes mit den von ihr bereisten Krisengebieten deckt, noch aus der Auskunftsverweigerung im Ausgangsbescheid. Diese bezog sich allein auf die Kenntnis von und den Inhalt der Liste, auf der die Klägerin steht. Der Bundesnachrichtendienst hätte schon im Widerspruchsbescheid die richtige Auskunft zu dem Inhalt des Vermerks erteilen können. Sein sich insoweit im gerichtlichen Verfahren nochmals änderndes Auskunftsverhalten gibt nach den vorstehenden Ausführungen indes keinen Anlass zu Zweifel an der Richtigkeit der letzterteilten Auskunft. Schließlich ist festzustellen, dass die korrigierte Auskunft über die Urheberschaft der Fotos in dem Zeitschriftenartikel mit den gespeicherten Daten zur Person der Klägerin übereinstimmt. Dies zeigt der im Verwaltungsvorgang enthaltene Ausdruck des Artikels.
b) Der Klägerin steht als Betroffener neben dem gesetzlich normierten Auskunftsanspruch ein aus dem informationellen Selbstbestimmungsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) herzuleitender Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihr Auskunftsbegehren gegen den Bundesnachrichtendienst zur Seite. Dieser Anspruch kann sich grundsätzlich auch auf die Herkunft und die Empfänger von Übermittlungen personenbezogener Daten erstrecken. Das Ermessen hinsichtlich der Auskunftserteilung ist durch die in § 22 Satz 1 BNDG, § 15 Abs. 3 BVerfSchG zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers in dem Sinne vorstrukturiert, dass dem Geheimhaltungsinteresse an der Herkunft und den Empfängern von Übermittlungen personenbezogener Daten regelmäßig ein Vorrang gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen einzuräumen ist, weil die Preisgabe dieser Angaben die künftige Erkenntnisgewinnung und damit die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes schwerwiegend beeinträchtigen würde. Eine Einzelfallabwägung im Rahmen der Ermessensausübung kommt nur bei Vorliegen eines Ausnahmefalles in Betracht. Von einem Ausnahmefall ist auszugehen, wenn der Betroffene Anhaltspunkte aufzeigt, aus denen sich ergibt, dass eine Auskunft über die von § 15 Abs. 3 BVerfSchG geschützten Daten zur Vermeidung gewichtiger Nachteile auch unter dem Blickwinkel der in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Rechtsschutzgarantie erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 – 6 A 7.14 – NVwZ 2016, 1487 Rn. 21 ff.).
Danach liegt hier schon kein Ausnahmefall vor. Zur Begründung des Ausnahmefalls hat die Klägerin lediglich betont, diese Kenntnis haben zu müssen, um ihre Kontaktpersonen in Syrien aufgrund der dortigen unübersichtlichen Lage besser einschätzen zu können. Gewichtige Nachteile, die nur durch die Kenntnis der Herkunft und nicht bereits aufgrund ihrer Kenntnis von dem Informationsgebot der syrischen Behörden im Falle ihrer Einreise vermieden werden können, hat sie damit nicht schlüssig vorgetragen. Soweit sie sich darauf beruft, die Empfänger von Übermittlungen ihrer Daten kennen zu müssen, um Gefährdungen ihrer Person bei Reisen in andere Krisengebiete vermeiden zu können, hat sie nicht ansatzweise gewichtige Nachteile aufgezeigt, die durch eine spezifisch die Quelle betreffende Kenntnis vermieden werden könnten.
Letztlich kann das Vorliegen eines Ausnahmefalles dahingestellt bleiben, denn auch die Einzelfallabwägung fällt zu Lasten der Klägerin aus. Die Klägerin hat zwar nach ihren Angaben mit Blick auf ihre berufliche Tätigkeit ein anerkennenswertes Interesse an Herkunft und Empfänger von Übermittlungen ihrer Daten. Dieses muss aber hinter dem Geheimhaltungsinteresse des Bundes zurückstehen. Das in § 15 Abs. 3 BVerfSchG zum Ausdruck kommende Geheimhaltungsinteresse gründet darin, dass Angaben über Herkunft und Empfänger von Übermittlungen personenbezogener Daten geeignet sind, die Art und Weise der Informationsbeschaffung und Verwendung von Daten offenzulegen und damit die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes zu gefährden. Hierunter fällt nicht nur die Informationsbeschaffung durch die Zusammenarbeit mit anderen Nachrichtendiensten, sondern der Schutz jeglicher Quellen einschließlich Informanten (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 – 6 A 7.14 – NVwZ 2016, 1487 Rn. 18 f.). Der Inhalt der erwähnten Liste legt den Schluss nahe, dass bei einer Auskunft über die Herkunft und Empfänger von Übermittlungen der Daten die Informationsbeschaffung und Verwendung des Bundesnachrichtendienstes offengelegt und damit die Aufgabenerfüllung angesichts der aktuellen Lage in Syrien gefährdet werden würde. Das Geheimhaltungsinteresse entfaltet daher ein besonders hohes Gewicht und überwiegt das Auskunftsinteresse.
c) Die Voraussetzungen einer Auskunftserteilung auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 EMRK oder Art. 10 Abs. 1 EMRK liegen nicht vor.
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob im vorliegenden Fall der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK überhaupt eröffnet ist und der Klägerin ein Informationsanspruch dem Grunde nach zusteht. Dies erscheint zweifelhaft, weil nicht ersichtlich ist, dass der Bundesnachrichtendienst die über die Klägerin gespeicherten Daten durch einen Eingriff in ihr Privatleben oder ihre Korrespondenz gewonnen hat. Selbst wenn aber der Klägerin ein Informationsanspruch zustünde, fände dieser seine Schranken gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK u.a. in Bestimmungen der nationalen Sicherheit. Solche Bestimmungen müssen, um das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht in konventionskonformer Weise beschränken zu können, legitim und in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich, d.h. im Sinne des deutschen Rechts verhältnismäßig, sein (s. zur insoweit vergleichbaren Schrankenbestimmung des Art. 10 Abs. 2 EMRK: EGMR, Urteil vom 8. November 2016 – 18030/11 – AfP 2017, 301 Rn. 181; BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 – 6 C 65.14 [ECLI: DE: BVerwG: 2016: 160316U6C65.14.0] – BVerwGE 154, 222 Rn. 29 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf den Schutz der Arbeitsweise des Bundesnachrichtendienstes und des öffentlichen Interesses an der Sicherstellung der behördlichen Aufgabenwahrnehmung erfüllt. Dass aus Art. 8 EMRK insoweit andere Anforderungen an eine einzelfallbezogene Abwägung abzuleiten wären als nach nationalem Recht, ist nicht ersichtlich.
Kein anderes Ergebnis folgt aus Art. 10 Abs. 1 EMRK. Ob diese Norm ein allgemeines oder in besonderen Fallgruppen anzuerkennendes Recht der Presse oder des Einzelnen auf Zugang zu Verwaltungsinformationen begründet, kann offenbleiben (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 – 6 C 65.14 – BVerwGE 154, 222 Rn. 29 f. sowie EGMR, Urteil vom 8. November 2016 – 18030/11 – AfP 2017, 301 Rn. 149 ff.). Denn auch derartige Rechte der Presse oder des Einzelnen fänden ihre Schranken nach dessen Absatz 2 u.a. in Bestimmungen der nationalen Sicherheit, die hier keine vom nationalen Recht abweichenden Anforderungen stellen. Art. 10 Abs. 1 EMRK gewährt hiernach der Klägerin keinen über das nationale Recht hinausgehenden Auskunftsanspruch.
d) Die Klägerin kann sich als Journalistin prinzipiell auch auf den in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse gegenüber dem Bundesnachrichtendienst berufen. Dieser Anspruch fordert – die Voraussetzungen zugunsten der Klägerin unterstellt – eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall. Im Rahmen der Abwägung kommt eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den presserechtlichen Auskunftsanspruch ausschließen (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 – 6 C 65.14 – BVerwGE 154, 222 Rn. 16 ff.). So verhält es sich angesichts des besonders hohen Gewichts des Geheimhaltungsinteresses zum Wohl des Bundes im vorliegenden Fall (s. unter II. 2. b)).