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Urteil : Kein Anspruch auf Entfernung einer Kameraattrappe (Ls) : aus der RDV 3/2018, Seite 177

(Oberlandesgericht Frankfurt/M., Beschluss vom 12. Oktober 2017 – 3 U 195/16 –)

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Einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Nachbarn aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG stellt es nicht dar, wenn es sich bei den auf das Nachbargrundstück gerichteten Überwachungskameras nur um Attrappen handelt. Die Beweislast für die Funktionsfähigkeit der Kameras trägt der auf Unterlassung klagende Nachbar.