Urteil : Inhalt und Umfang des Auskunftsanspruchs gegenüber dem BND (Ls) : aus der RDV 4/2018, Seite 228 bis 229
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Januar 2018 – 6 A 8.16 –)
- § 22 Satz 1 BNDG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG verpflichtet den Bundesnachrichtendienst zur vollständigen und richtigen Auskunft über die zur Person des Betroffenen gespeicherten Daten. Der Inhalt der Auskunft muss mit dem Inhalt der gespeicherten Daten übereinstimmen. Eine Überprüfung der Richtigkeit der gespeicherten Daten kann der Betroffene mit dem Auskunftsanspruch nicht verlangen.
- Der Auskunftsanspruch des Betroffenen ist erfüllt, wenn er erkennen kann, welche Daten der Bundesnachrichtendienst zu seiner Person gespeichert hat. Hierfür ist es grundsätzlich ausreichend, wenn der Bundesnachrichtendienst den Inhalt der gespeicherten Daten zusammenfasst und mit eigenen Worten wiedergibt. Rechtsprechung RDV 201