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Urteil : Schulen als verantwortliche Stelle (Ls) : aus der RDV 4/2018, Seite 229

(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 9. März 2018, – 11 U 25/17 –)

Archiv RDV
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Werden bei dem Betrieb einer durch den Schulträger installierten elektronischen Schließanlage personenbezogene Daten erhoben, ist in Nordrhein-Westfalen die Schule datenverarbeitende Stelle im Sinne des § 3 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 DSG NW, weil der Betrieb der Schließanlage eine innerschulische Angelegenheit ist.