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Urteil : Vertraulichkeit privater WhatsApp-Gruppen steht Wirksamkeit einer Kündigung entgegen (Ls) : aus der RDV 4/2018, Seite 234 bis 236

(Arbeitsgericht Mainz, Urteil vom 15. November 2017 – AZ: 4 Ca 1240/17 -)

Archiv RDV
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Kein Kündigungsgrund liegt in der Verbreitung fremdenfeindlicher Bilder durch einen städtischen Beschäftigten in einer privaten WhatsApp-Gruppe. Durch den geschlossenen Teilnehmerkreis des Chats darf jeder der Teilnehmer davon ausgehen, dass Äußerungen nur von den jeweils anderen Teilnehmern gelesen werden. Die Äußerungen unterfallen dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG).