Urteil : Zu den Kriterien von Auswahlentscheidungen im öffentlichen Dienst (Ls) : aus der RDV 4/2018, Seite 214
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. Juli 2018 – 2 BvR 1207/18 –)
- Der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung hat vor allem anhand (aktueller) dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen (vgl. BVerfGE 110, 304 ; 141, 56 m.w.N.). Die Beurteilungen sind dabei, soweit sie aussagekräftig sind, in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der eigenen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerfGE 141, 56 ; BVerfGK 20, 77 m.w.N.).
- In bestimmten Fällen lässt es Art. 33 Abs. 2 GG zu, dass der Dienstherr die Bewerber im Anschluss an einen Vergleich der Gesamturteile anhand der für das angestrebte Amt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleicht. Dies kommt insbesondere bei gleichem Gesamtergebnis in Betracht. Gerade dann kommt den Einzelaussagen nach dem Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilungen über Leistung und Eignung der Beamten ein differenziertes Bild zu geben, besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfGK 12, 106 ). Dabei sind auch etwaige Unterschiede im Maßstab der Bewerber zu berücksichtigen. Solche Unterschiede kommen auch konkurrierenden Bewerbern in Betracht, wenn sich die Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter beziehen.
(Nicht amtliche Leitsätze)