Urteil : Beweisverwertungsverbot bei unrechtmäßiger Videoaufzeichnung (Ls) : aus der RDV 6/2016, Seite 340
(Arbeitsgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 27. Januar 2016 – 6 Ca 4195/15 –)
- Eine anlasslose, heimliche und dauerhafte Videoüberwachung in einem, nichtöffentlich zugänglichem Büroraum ist unverhältnismäßig iSv. § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG.
- Stützt sich ein Arbeitgeber zur Begründung einer außerordentlichen und hilfsweise ordentliche (Tat-) Kündigung ausschließlich auf unter Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG gewonnene Videoaufnahmen, die einen Diebstahl bzw. eine (veruntreuende) Unterschlagung durch einen Arbeitnehmer belegen sollen, ergibt sich jedenfalls aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein gerichtliches Beweiserhebungsverbot, so dass die Videoaufnahmen nicht zum Gegenstand einer Inaugenscheinnahme gemacht werden dürfen. Ein Arbeitgeber ist unter diesen Umständen als beweisfällig anzusehen, so dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausscheidet.