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Bericht : Fortgeltung bisher erteilter Einwilligungen unter der Datenschutz-Grundverordnung : aus der RDV 6/2016, Seite 342

Beschluss der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlchen Bereich (Düsseldorfer Kreis am 13./14. September 2016) zur Fortgeltung bisher erteilter Einwilligungen unter der Datenschutz-Grundverordnung

Archiv RDV
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Bisher erteilte Einwilligungen gelten fort, sofern sie der Art nach den Bedingungen der Datenschutz-Grundverordnung entsprechen (Erwägungsgrund 171, Satz 3 Datenschutz-Grundverordnung).

Bisher rechtswirksame Einwilligungen erfüllen grundsätzlich diese Bedingungen.

Informationspflichten nach Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung müssen dafür nicht erfüllt sein, da sie keine Bedingungen im Sinne des genannten Erwägungsgrundes sind.

Besondere Beachtung verdienen allerdings die folgenden Bedingungen der Datenschutz-Grundverordnung; sind diese Bedingungen nicht erfüllt, gelten bisher erteilte Einwilligungen nicht fort:

  • Freiwilligkeit („Kopplungsverbot“, Art. 7 Abs. 4 in Verbindung mit Erwägungsgrund 43 DatenschutzGrundverordnung),
  • Altersgrenze: 16 Jahre (soweit im nationalen Recht nichts anderes bestimmt wird; Schutz des Kindeswohls, Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Erwägungsgrund 38 Datenschutz-Grundverordnung).