Bericht : Fortgeltung bisher erteilter Einwilligungen unter der Datenschutz-Grundverordnung : aus der RDV 6/2016, Seite 342
Beschluss der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlchen Bereich (Düsseldorfer Kreis am 13./14. September 2016) zur Fortgeltung bisher erteilter Einwilligungen unter der Datenschutz-Grundverordnung
Bisher erteilte Einwilligungen gelten fort, sofern sie der Art nach den Bedingungen der Datenschutz-Grundverordnung entsprechen (Erwägungsgrund 171, Satz 3 Datenschutz-Grundverordnung).
Bisher rechtswirksame Einwilligungen erfüllen grundsätzlich diese Bedingungen.
Informationspflichten nach Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung müssen dafür nicht erfüllt sein, da sie keine Bedingungen im Sinne des genannten Erwägungsgrundes sind.
Besondere Beachtung verdienen allerdings die folgenden Bedingungen der Datenschutz-Grundverordnung; sind diese Bedingungen nicht erfüllt, gelten bisher erteilte Einwilligungen nicht fort:
- Freiwilligkeit („Kopplungsverbot“, Art. 7 Abs. 4 in Verbindung mit Erwägungsgrund 43 DatenschutzGrundverordnung),
- Altersgrenze: 16 Jahre (soweit im nationalen Recht nichts anderes bestimmt wird; Schutz des Kindeswohls, Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Erwägungsgrund 38 Datenschutz-Grundverordnung).