Urteil : Allein die Größe einer Tätowierung ist kein Einstellungshindernis für die Polizei in Nordrhein-Westfalen (Ls) : aus der RDV 6/2018, Seite 341 bis 342
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 8. Mai 2018 – 2 K 15637/17 –)
- Das Land Nordrhein-Westfalen darf einen Bewerber für den Polizeidienst nicht allein deswegen ablehnen, weil er auf der Innenseite seines linken Unterarms eine großflächige Tätowierung hat.
- Für die Ablehnung des Bewerbers allein wegen seiner großflächigen Tätowierung fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung. Die Kammer schließe sich der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach das Verbot bestimmter Tätowierungen einer gesetzlichen Grundlage bedürfe. An dieser fehle es, weil das Land NRW seiner Entscheidung lediglich den sog. Körperschmuckerlass zugrunde gelegt habe.
(nicht amtliche Leitsätze)